1) Abgabenänderungsgesetz 2010 (AbgÄG 2010) im Plenum des Nationalrats beschlossen
Wir möchten Sie informieren, dass das Plenum des Nationalrats am 20.5.2010 das Abga-benänderungsgesetz 2010 in der Fassung des Finanzausschussberichts vom 12.5.2010 beschlossen hat.
Im Zuge der Debatte im Finanzausschuss des Nationalrats wurden zwei Änderungen des UStG vorgenommen, die weder im Ministerialentwurf noch in der Regierungsvorlage vorgesehen waren und erfreulicherweise langjährigen Forderungen des Fachsenats für Steuerrecht der KWT Rechnung tragen:
- In § 21 Abs 2 UStG wird die Grenze für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung (= Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr) von 30.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht. Unternehmer mit (Vorjahres-)Umsätzen zwischen 30.000 Euro und 100.000 Euro sind dann nur mehr zur Erstellung von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.
- Zusätzlich wird in § 21 Abs 6 UStG die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG), die keine Steuer zu entrichten haben, von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit sind, von 7.500 Euro auf 30.000 Euro angehoben.
Die Änderungen gelten ab 2011. Oder in der Sprache des Gesetzgebers formuliert: § 21 Abs 2 UStG in der Neufassung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2010 beginnen, und § 21 Abs 6 UStG in der Neufassung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
Die Behandlung im Bundesrat und die anschließende Veröffentlichung im BGBl bleiben abzuwarten.
2) Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002
Nach § 21 Abs 1 UStG iVm mit der Verordnung BGBl II 2002/462 müssen Unternehmer bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 Euro (= Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr) zwar eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Aufzeichnungen des Unternehmers aufbewahren, diese Voranmeldung aber nicht beim Finanzamt einreichen. Diese Erleichterung setzt voraus, dass die Vorauszahlungen laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden.
Parallel mit den vorstehend dargestellten Änderungen im AbgÄG 2010 soll die in der erwähnten Verordnung (betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen) vorgesehene Grenze von 100.000 Euro (=Vorjahresumsatz) ebenfalls ab 2011 auf 30.000 Euro herabgesetzt werden (die Änderung der Verordnung liegt derzeit noch nicht vor).
Im Kontext mit der Änderung im AbgÄG 2010 bedeutet dies, dass Unternehmer, die im Jahr 2010 Umsätze zwischen 30.000 Euro und 100.000 Euro erzielen, ab 2011 ihre Voranmeldungen zwar beim Finanzamt einreichen müssen (idR über FinanzOnline), dies aber dafür nur vierteljährlich und nicht mehr monatlich.
Insgesamt gesehen wurde damit - auch unter aktiver Mitwirkung des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder - eine sinnvolle Regelung getroffen, die sowohl den Bedürfnissen der Wirtschaft (Verwaltungsvereinfachung) als auch jenen der Finanzverwaltung (Sicherung des Umsatzsteueraufkommens) Rechnung trägt.
Zusammenfassend wird daher ab 2011 folgende Rechtslage gelten:
| Vorjahresumsatz | UVA- Zeitraum | Verpflichtung zur UVA-Einreichung beim Finanzamt | Verpflichtung zur Abgabe einer USt-Jahreserklärung; |
| kleiner 30 TEUR | Vierteljährlich (falls UVA nach §21 Abs 1 UStG zu erstellen ist) |
nein | nein |
| zwischen 30 TEUR und 100 TEUR | vierteljährlich | ja | ja |
| über 100 TEUR | monatlich | ja | ja |
1180 Wien