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3) Neues Insolvenzrecht ab 1.7.

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3) Neues Insolvenzrecht ab 1.7.

Dr. Günther Feuchtinger in SWK vom Mai 2010

Die Insolvenzrechtsnovelle 2010

Die Insolvenzrechtsnovelle 2010

Erleichterung der Entschuldung und Erhaltung der Unternehmen - Zurückdrängung der mangels Masse abgewiesenen Verfahren
Das Reformvorhaben einer umfassenden Novelle des Insolvenzrechts wurde nach mehreren Anläufen am 21. 4. 2010 im Nationalrat beschlossen und wird mit 1. 7. 2010 in Kraft treten. Vor dem Hintergrund der allgemein angespannten wirtschaftlichen Lage sollen die Entschuldung und die Erhaltung des Unternehmens erleichtert werden. Auf der anderen Seite werden aber auch Maßnahmen zur Zurückdrängung der mangels Masse abgewiesenen Verfahren ergriffen.


1. Allgemeines zum Hintergrund dieser Reform

Das Ausgleichsverfahren wird in der Praxis sehr selten in Anspruch genommen. Hauptgründe sind die relativ hohe Mindestquote von 40 % und nicht einfach zu erbringende formelle Voraussetzungen für den Antrag. Dagegen wird der derzeitige Zwangsausgleich als Teil des Konkursverfahrens wegen der hohen Zahl an zu Ende geführten Verfahren als "österreichisches Erfolgsmodell" propagiert. Das Ausgleichsverfahren wird daher aufgehoben, wobei stattdessen ein "Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung" dem Schuldner als Option offensteht. Knack- und Streitpunkte der Reform waren vor allem Änderungen bei der Anfechtung gewährter Kredite, die erschwerten Kündigungsmöglichkeiten von Verträgen des insolventen Unternehmens, herabgesetzte Zustimmungserfordernisse der Gläubiger bei Entschuldungsvarianten und Änderungen bei den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Schwierigkeit bei der Gesetzwerdung dieses Reformvorhabens lag daher vor allem in der Herstellung des Interessenausgleichs zwischen verschiedenen Gläubigergruppen einerseits und den Gläubigern generell und dem insolventen Schuldner andererseits.

Der Schuldner wird nunmehr insofern stärker in die Pflicht genommen, als der Kreis der Personen, die für den Kostenvorschuss des Insolvenzantrags haften, erweitert wurde.

Gesetzestechnisch wird durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2010 die Ausgleichsordnung (AO) aufgehoben und stattdessen alle Verfahren in der neuen "Insolvenzordnung" ("IO") (= modifizierte alte Konkursordnung) geregelt. Daneben werden eine Reihe von Nebengesetzen u. a. durch ein eigenes "Insolvenzrechtliches Begleitgesetz" angepasst.

2. Das neue System im Überblick

Der Schuldner, der bei Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen einen Insolvenzantrag binnen spätestens 60 Tagen stellen muss, hat nun folgende drei Optionen:

  1. Er wählt das "Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung". Formelle Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines Sanierungs- und Zahlungsplans, der vom Insolvenzverwalter und dem Gericht geprüft wird. Die Mindestquote beträgt für Unternehmer 30 %, zahlbar in höchstens zwei Jahren. Der Schuldner bleibt selbständig verfügungsbefugt, wobei allerdings bestimmte Geschäfte durch den Insolvenzverwalter in der Funktion eines "Sanierungsverwalters" genehmigt werden müssen bzw. beeinsprucht werden können. Näheres dazu siehe unter Punkt 3.1. Dieses Verfahren kann - wie nach der bisherigen AO - bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit gewählt werden.
  2. "Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung" (= bisheriger Zwangsausgleich): Bei den anderen Verfahrensarten ist nur mehr der Insolvenzverwalter als Masseverwalter verfügungsbefugt. Wird dies gleich beim Antrag oder im Laufe des Verfahrens vom Schuldner beantragt, bietet das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eine weitere Entschuldungsmöglichkeit: Die Mindestquote beträgt - wie beim bisherigen Zwangsausgleich - 20 %, zahlbar in höchstens zwei Jahren.
  3. "Konkursverfahren": Werden die Voraussetzungen für eines der beiden oben angeführten Sanierungsverfahren nicht erreicht bzw. wird ein solches nicht angestrebt, so kommt es zu keiner Entschuldung: Das Vermögen wird auf die Gläubiger aufgeteilt, und die Restverbindlichkeit bleibt aufrecht. Das Verfahren wird als "Konkursverfahren" bezeichnet. Der Schuldner hat als natürliche Person allenfalls noch die Möglichkeit, im "Privatkonkurs" der Verschuldensspirale zu entkommen. Zusätzlicher Anreiz und ein Zeichen einer quasi "Entstigmatisierung" einer Insolvenz ist der Umstand, dass der Schuldner bereits nach Erfüllung des Sanierungs- oder Zahlungsplans den Antrag stellen kann, dass keine Einsicht in die Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) mehr gewährt werden muss (§ 256 Abs. 3 IO).

    Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (Aufsicht durch Sanierungsverwalter), Mindestquote 30 % Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Masseverwalter), Mindestquote 20 % Konkursverfahren (Masseverwalter)

    Überblick über die Insolvenzverfahren nach dem IRÄG 2010

    Insolvenzverwalter = bei Eigenverwaltung "Sanierungsverwalter", sonst Masseverwalter. Eine wesentliche Änderung bei den Sanierungsverfahren ist die Herabsetzung der Zustimmungserfordernisse: Nunmehr braucht nur mehr die Mehrheit der bei der entsprechenden Tagsatzung anwesenden Gläubiger nach Köpfen mit einer bloß einfachen Mehrheit des vertretenen Kapitals der Entschuldung zuzustimmen. Dagegen war nach der bisherigen Rechtslage eine Kapitalmehrheit von mindestens 75 % vorgesehen. Hintergrund ist der, dass Großgläubiger wie vor allem die Sozialversicherungsträger auf diese Art mit ihrem Veto erfolgreiche Sanierungen verhindern konnten.

    Beispiel

    Der Schuldner beantragt ein "Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung" mit der vorgesehenen Mindestquote von 30 %. Er hat zehn Gläubiger mit einer Gesamtsumme von 1,5 Mio. Euro, wobei bei der Tagsatzung zur Abstimmung nur sieben Gläubiger mit einer Gesamtforderung von 1 Mio. Euro erscheinen. Vier Gläubiger mit einem vertretenen Kapital von 600.000 Euro stimmen dafür, der Rest dagegen. Das notwendige Zustimmungserfordernis wurde erreicht.

3. Die einzelnen Verfahrensarten im Detail

3.1. Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§§ 166 ff. IO)

3.1.1. Unterlagen, Voraussetzungen, Verwertungsverbot

Rein psychologisch und von der Außenwirkung her ist es wohl nicht unbedeutsam zu erwähnen, dass dieses Insolvenzverfahren als "Sanierungsverfahren" bezeichnet wird, was schon sprachlich positiver besetzt ist als ein "Konkursverfahren " bzw. ein "Zwangsausgleich". Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Antrag des Schuldners (nicht mehr wie bisher: "Gemeinschuldner") unter Beilage eines Sanierungsplans (§ 167 Abs. 1 IO). Das Sanierungsverfahren kann auch bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, nicht jedoch während eines Konkursverfahrens. Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, und dies ist auch öffentlich kundzutun bei

  • Masseunzulänglichkeit,
  • Zurückziehung des Antrags oder Zurückweisung durch das Gericht,
  • Scheitern des Verfahrens etwa wegen Ablehnung des Sanierungsplans (im Detail siehe § 167 Abs. 3 IO).

Der Schuldner muss folgende Unterlagen beibringen (§ 169 Abs. 1 IO):

  • Sanierungsplan mit einer Mindestquote von 30 %, zahlbar innerhalb von höchstens zwei Jahren;
  • Vermögensverzeichnis, aktueller und vollständiger Vermögens- und Schuldenstand (Status);
  • Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die Fortführung des Unternehmens ermöglicht wird und Mittel für die Bezahlung der Masseforderungen aufgebracht und verwendet werden (Finanzplan);
  • Verzeichnis der nach den §§ 75 und 145 Abs. 2 IO zu Verständigenden;
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, sofern eine Pflicht zu deren Aufstellung besteht. Weiters sind Angaben über die Aufbringung der Mittel, Anzahl der Beschäftigten, Organe und die notwendigen Reorganisationsmaßnahmen zu machen. Es besteht ein Verwertungsverbot des Unternehmens bis zu 90 Tage nach Eröffnung des Verfahrens.
3.1.2. Umfang der Eigenverwaltung (§§ 171, 172 IO)

Die Eigenverwaltung des Schuldners ist in folgenden vier Bereichen eingeschränkt:

1. Genehmigungspflichtige Rechtshandlungen sind solche, die

  • "nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören", sowie
  • die Aufhebung folgender Verträge:
    • von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllte Verträge (§ 21 IO - siehe auch bei Punkt 5.2. ). Dagegen ist nach den ErlRV zu einem Eintritt in ein Geschäft nach § 21 Abs. 3 IO nur der Schuldner berechtigt;
    • Bestandverträge (§ 23 IO - siehe auch bei Punkt 7.3.);
    • Dienstverträge (§ 25 IO).

2. Der Sanierungsverwalter kann auch gegen (faktische) Handlungen Einspruch erheben, wenn eine solche Handlung nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehört. Dann ist die Handlung zu unterlassen. Während also von der ersten Kategorie relativ unwirksame Rechtshandlungen erfasst sind, sind hier faktische Handlungen betroffen. Den Gläubigern gegenüber unwirksam sind die oben angeführten Rechtshandlungen des Schuldners, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgehen und vom Insolvenzverwalter nicht genehmigt bzw. bei Handlungen dagegen Einspruch erhoben wurde.

3. Dem Sanierungsverwalter vorbehaltene Geschäfte sind insbesondere Anfechtungen (§§ 27 bis 34 IO) gerichtliche Veräußerungen, die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, etc. (im Detail siehe § 172 Abs. 1 IO). Setzt der Schuldner daher diese Rechtshandlungen, sind sie absolut unwirksam.

4. Außerdem kann das Gericht zur Abwendung von Nachteilen für die Gläubiger dem Schuldner bestimmte Geschäfte (§ 172 Abs.2 IO) verbieten. Zur Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens ist immer eine Bewilligung des Gerichts erforderlich (§ 171 Abs. 2 IO).

Im Zweifel wird sich aus Sicht des Vertragspartners des Schuldners empfehlen, nicht nur in die Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) Einsicht zu nehmen, sondern vorweg Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Sanierungsverwalter zu tätigen.

Eine Postsperre ist nicht vorgesehen, auch ist kein Inventar zu errichten. Zur Rechnungslegung ist der Sanierungsverwalter nur dann verpflichtet, wenn er Handlungen selbst vornimmt und nicht nur überwacht (§ 176 IO).

An Unterhalt steht dem Schuldner nur so viel zu, als zu einer "bescheidenen Lebensführung" für ihn und die gesetzlich zum Unterhalt berechtigte Familie unerlässlich ist (§ 175 IO). Dies ist allerdings mehr als im sonstigen Insolvenzverfahren mit Masseverwalter: Letzterer muss dem Schuldner nämlich in den anderen Insolvenzverfahren - ohne dass Anspruch auf Unterhalt aus der Masse besteht - nur gewähren, "was er durch eigene Tätigkeit erwirbt oder ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird und für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich ist" (§ 5 IO). Auch dies soll ein Anreiz sein, das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung anzustreben. Bei Missbrauch kann ihm die Eigenverwaltung entzogen werden - weitere Gründe für den Entzug der Eigenverwaltung siehe auch in § 170 IO.

Der Sanierungsverwalter muss spätestens bis zur ersten Gläubigerversammlung bzw. bis zur Berichtstagsatzung über die wirtschaftliche Lage und dabei insbesondere über die Erfüllbarkeit von Finanz- und Sanierungsplan und allfällige Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung berichten (§178 Abs. 2 IO). Dabei hat die erste Gläubigerversammlung bzw. Berichtstagsatzung "in der Regel" bereits binnen drei Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.

3.2. Das Sanierungsverfahren (§§ 140 ff. IO) ohne Eigenverwaltung mit Masseverwalter (= bisheriger Zwangsausgleich)

Bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Aufhebung desselben kann der Schuldner den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Vom Grundkonzept her entspricht dieses Verfahren dem bisherigen "Zwangsausgleich". Die Mindestquote beträgt dementsprechend 20 %, zahlbar in höchstens zwei Jahren. Bei natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben, kann dieselbe Mindestquote unter einer längeren Frist von höchstens fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Die Zustimmungserfordernisse der Gläubiger wurden gesenkt: Nach § 147 Abs. 1 IO reicht die einfache Kapitalmehrheit zusätzlich zu der Mehrheit nach Köpfen (Beispiel siehe oben unter Punkt 3.1.). Während des Verfahrens ist jedoch - im Gegensatz zum Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung - ausschließlich der Masseverwalter über das Unternehmen verfügungsbefugt. Die Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten (z. B. durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Sache, Pfandrechte) werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte bloß zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Sanierungsplanverfahren teil (§ 149 IO). Hinsichtlich des Zinsanspruchs der Absonderungsberechtigten siehe Punkt 7.4.

Nach Bestätigung des Sanierungsplans wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, und der Schuldner kann wieder frei über sein Vermögen verfügen - es sei denn, der Schuldner hat sich der Überwachung durch einen Treuhänder unterworfen (§§ 157 ff. IO). Die Bestätigung muss (siehe § 153 IO) bzw. kann (siehe § 154 IO) unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden. Zu erwähnen ist hier insbesondere als möglicher Grund (Ermessensentscheidung), dass die Insolvenzgläubiger weniger als 30 % ihrer Forderungen erhalten und dies darauf zurückzuführen ist, dass der Schuldner seinen Vermögensverfall durch "Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebensführung verursacht oder beschleunigt hat" oder "den Insolvenzantrag verzögert" hat. Für die Beratungspraxis bedeutet vor allem letzterer Grund, dass besonders eindringlich auf die rechtzeitige Antragstellung (spätestens 60 Tage nach Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung mit negativer Fortbestehensprognose - § 69 Abs. 2 IO) hingewiesen werden soll.

3.3. Das Konkursverfahren

Wird kein Sanierungsverfahren unter Anschluss eines Sanierungsplans beantragt (§ 167 Abs. 1 IO), so lautet die Bezeichnung "Konkursverfahren". Ebenso geht ein Sanierungsverfahren unter folgenden Voraussetzungen in ein Konkursverfahren über: Masseunzulänglichkeit oder Zurückziehen des Antrags oder Zurückweisung durch das Gericht oder Ablehnung des Sanierungsplans ohne Erstreckung der Tagsatzung (§ 167 Abs. 3 IO). Diese Änderung wird auch öffentlich bekannt gemacht. Der Insolvenzverwalter heißt im Konkursverfahren wie nach der bisherigen Rechtslage "Masseverwalter". Es kommt zu keiner Restschuldbefreiung, es sei denn, der Schuldner ist eine natürliche Person und versucht im Wege des "Privatkonkurses" (eigentlich: "Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren für natürliche Personen") in dem dort vorgesehenen Verfahren (§§ 181 ff. IO) eine Entschuldung zu erreichen.

3.4. Würdigung der neuen Verfahren

Das Grundkonzept ist m. E. zu befürworten. Insbesondere wird die Herabsetzung des Zustimmungserfordernisses auf die einfache Kapital- und Kopfmehrheit wohl zu einer größeren Zahl angenommener Sanierungsverfahren führen. Für den Insolvenzverwalter eine entsprechende Herausforderung wird jedoch die relativ kurze Prüffrist von drei Wochen zur Beurteilung der Erfolgsaussicht des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sein. Wie viele Unternehmen in Zukunft das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung mit der Mindestquote von 30 % dem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit der Mindestquote von bloß 20 % vorziehen, wird die Zukunft weisen. Abzuwarten ist, ob die größere Dispositionsfähigkeit über das Unternehmen und der etwas höhere verbleibende Geldbetrag für die eigene Lebensführung den Nachteil des "Preises" einer höheren Mindestquote aufwiegen. Möglicherweise kann ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung auch geringere Kosten verursachen als ein solches ohne Eigenverwaltung, da kein Masseverwalter bestellt werden muss. Allerdings ist doch eine Menge an Unterlagen (Sanierungs- und Finanzierungsplan etc.) beizubringen, was möglicherweise in etlichen Fällen wieder die Notwendigkeit der Mitwirkung von - kostenpflichtigen - Beratern nach sich zieht. Außerdem ist der Sanierungsverwalter noch zu entlohnen.

4. Änderungen bei der Anfechtung von Sanierungskrediten (§ 31 IO)

Bestimmte Rechtshandlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder dem Antrag auf Konkurseröffnung sind durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, wenn sie für die anderen Gläubiger nachteilig waren. Es besteht eine Reihe von Anfechtungstatbeständen (§§ 27 ff. IO). Nunmehr wurde eine Bestimmung geändert, die in der Praxis hauptsächlich Sanierungskredite betrifft. Idee bei dieser Überlegung war, dass dadurch die Wahrscheinlichkeit des Fortbestands des Unternehmens erhöht werden solle. Die ErlRV halten dazu fest, dass bereits nach bisheriger Rechtslage Voraussetzung für eine Anfechtung nach dieser Bestimmung ist, dass der Kreditgeber zumindest leicht fahrlässig hätte erkennen müssen, dass ex ante keine positive Fortbestehensprognose gegeben ist. Ziel sei nunmehr, dass außergerichtliche Lösungen nicht an einer irrtümlich angenommenen Anfechtungsgefahr scheitern, weshalb kein Sanierungskredit gewährt wurde. In concreto führen die ErlRV zu den Neuregelungen aus: "Die Untauglichkeit des Sanierungskonzeptes muss auf der Hand liegen (...) Rechtsgeschäfte sollen daher nur dann als mittelbar nachteiliges Rechtsgeschäft anfechtbar sein, wenn die Nachteiligkeit für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar ist. (...) Hingegen soll sich der Anfechtungsgegner [Anmerkung des Verfassers: i. d. R. die Bank] nicht auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit berufen können, wenn er im Rahmen der Entscheidung über die Vorlage des Sanierungskonzeptes nicht die gebotene Sorgfalt angewendet hat."

Gesetzestechnisch finden die Änderungen in § 31 IO wie folgt Niederschlag: Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit ist bei einem nachteiligen Rechtsgeschäft, dass neben dem "Kennen bzw. Kennenmüssen" der Zahlungsunfähigkeit auch zusätzlich "der Eintritt eines Nachteiles objektiv nicht vorhersehbar war". In der neuen Z 3 wurde festgehalten, dass eine derartige objektive Unvorhersehbarkeit insbesondere dann vorliegt, wenn "ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich" ist. Weiters wurde die Z 2 des § 31 Abs. 2 IO dahingehend eingeschränkt, dass nur mehr "unmittelbar" nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sind.

Würdigung der Neuregelung: Es handelt sich um die am heftigsten umstrittene Neuregelung, an der die Reform fast gescheitert wäre. Vor allem wurde sie quasi als "Einfallstor" für Begehrlichkeiten anderer Gläubigergruppierungen gesehen. Ob die - aus Sicht der anderen Gläubiger befürchteten - negativen Auswirkungen in der Praxis wirklich schlagend werden, mag aus folgenden Gründen bezweifelt werden: Nach Berichten von Masseverwaltern hält sich die Zahl der Anfechtungen von Krediten in Grenzen. Auch ist die Neuerung keineswegs als Freibrief für eine leichtfertige Kreditvergabe zu sehen.

5. Änderungen bei den Auflösungsmöglichkeiten von Verträgen und der Räumungsexekution

5.1. Erschwerte Auflösungsmöglichkeit von für das insolvente Unternehmen unbedingt notwendigen Verträgen (§ 25a IO)

Auch dieser Punkt war besonders strittig. Grundidee ist die, dass die Fortführung und Rettung eines Unternehmens nicht dadurch scheitern sollen, dass wichtige Verträge SWK 2010, W 39 entfallen. Vorbild waren auch international ähnliche Regelungen bzw. Vorgaben. Naturgemäß zeigt sich hier die Kollision zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen besonders scharf. Nunmehr können nach § 25a IO Verträge, welche die "Fortführung des Unternehmens gefährden könnten", nur mehr aus "wichtigem Grund" aufgelöst werden. Keinesfalls als wichtige Gründe gelten dabei

  • eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
  • der Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Forderungen.

Diese Auflösungssperre ist jedoch wie folgt eingeschränkt: Zum einen gilt sie maximal für die Dauer von sechs Monaten ab Insolvenzeröffnung. In sachlicher Hinsicht ausgenommen sind zum einen Kredit- und Arbeitsverträge. Zum anderen könnte der Vertragspartner des insolventen Unternehmens einwenden, dass eine Auflösung des Vertrags "zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist".

Durch letztere Bestimmung soll dem anderen Vertragspartner quasi eine Escape-Klausel geboten werden, um doch noch aus dem Vertrag aussteigen zu können.

Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass nach Insolvenzeröffnung neu entstandene Forderungen als Masseforderungen in vollem Umfang zu befriedigen sind.

5.2. Fünftägige Erklärungsfrist des insolventen Auftragnehmers bei beidseitig noch nicht erfüllten Werkverträgen (§ 21 Abs. 3 IO)

Bei beidseitig noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hat bereits nach bisherigem Recht der Masseverwalter nach § 21 KO (jetzt: IO) ein Wahlrecht, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf Fortbestehen besteht.

Für die Konstellation, dass das insolvente Unternehmen Schuldner einer "nicht geldwerten Leistung" - meist somit bei Werkverträgen - ist, wurde folgende Änderung vorgenommen: Der Insolvenzverwalter bzw. beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Schuldner selbst muss sich nach § 21 Abs. 3 IO auf Verlangen des anderen Vertragspartners (= Auftraggeber) innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären. Gibt er keine Erklärung ab, so wird der Rücktritt angenommen. Dadurch soll nach den ErlRV der Vertragspartner möglichst rasch Klarheit über den Weiterbestand des Vertrags haben. In diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass nach den ErlRV beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung nur der Schuldner selbst - also nicht der Sanierungsverwalter - befugt ist, Erklärungen über den Eintritt in den Vertrag abzugeben. Dagegen muss die Erklärung über eine Auflösung des Vertrags bei diesem Verfahren nach § 171 Abs. 1 IO vom Sanierungsverwalter genehmigt werden. Dies hätte die eigentümlich anmutende Konsequenz, dass (nur) der Schuldner befugt ist, den Eintritt zu erklären. Dagegen wäre ein Rücktritt - wozu auch eine Nichterklärung binnen der Frist zählt! - der Genehmigung durch den Sanierungsverwalter vorbehalten.

5.3. Unwirksame Vereinbarungen

Auf Vereinbarungen, durch welche die oben aufgezeigten erschwerten Auflösungsmöglichkeiten beschränkt oder ausgeschlossen wurden, können sich die Vertragspartner nicht berufen. Ebenso ist die Vereinbarung eines Rücktritts oder einer Vertragsauflösung für den Fall einer Insolvenzeröffnung unwirksam (§ 25b IO). Die Unwirksamkeit wirkt auch bei Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle geschlossen wurden (§ 273 Abs. 7 IO).

5.4. Aufschub der Räumungsexekution (§ 12c IO)

Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist auch eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Mietzinses aufzuschieben, bis das Unternehmen geschlossen wird bzw. der Sanierungsplan scheitert (im Detail siehe § 12c IO).

5.5. Würdigung der Änderungen des "Vertragsschutzes" des insolventen Unternehmens

Ziel dieser Neuerungen ist, dass die Fortführung und die Rettung insolventer Unternehmen erleichtert werden sollen. Tatsächlich werden die Mehrheit der Gläubiger und die Volkswirtschaft m. E. im Regelfall auch mehr vom Fortbestand als von der Zerschlagung eines Unternehmens profitieren. Die möglichen Schwierigkeiten, die für (auch ausländische) Geschäftspartner entstehen können, sowie die Kritik an der kurzen fünftägigen Erklärungsfrist bei den Werkverträgen wurden bereits insbesondere in Medienberichten dargestellt. Wie sich die Neuerungen bewähren werden, wird der praktische "Elchtest" in der kommenden Zeit zeigen.

6. Erweiterung des Personenkreises, der für den Kostenvorschuss des Insolvenzantrags haftet - besonderes Rückgriffsrecht des Gläubigers

Nach bisheriger Rechtslage haften die organschaftlichen Vertreter (z. B. handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG) neben der Gesellschaft persönlich für den Kostenvorschuss des Insolvenzantrags bis zu einem Betrag von 4.000 Euro. Um die Zahl der Insolvenzabweisungen mangels kostendeckenden Vermögens zu reduzieren, wird dieser Personenkreis erweitert: Nunmehr haften auch Gesellschafter, deren Anteile mehr als 50 % betragen (§ 72d IO). Im Vergleich zum ersten Entwurf kam es insofern zu einer Entschärfung dieser neuen Regelung, als im Erstentwurf - unter Verweis auf das Eigenkapitalersatz-Gesetz - eine Mindestbeteiligung von 25 % ausreichend gewesen war.

Wenn ein Gläubiger den Kostenvorschuss hinterlegt hat, hat er nunmehr ein erweitertes Rückgriffsrecht gegenüber den organschaftlichen Vertretern und Mehrheitsgesellschaftern. Außerdem erlangt er auf relativ einfache Art und Weise (§ 71d Abs. 2 IO) einen Exekutionstitel.

Außerdem soll nunmehr in der Insolvenzdatei bei einer Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens darauf hingewiesen werden, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (§ 71b IO). Dadurch soll die "Bedeutung der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse auch für weniger fachkundige Personen transparenter werden und gleichzeitig für die Schuldner der Anreiz gemindert werden, einen solchen Verfahrensausgang geradezu anzustreben".

7. Sonstige Änderungen im Überblick

7.1. Arbeitsrechtliche Bestimmungen (§§ 25, 46, 51 IO)

  • Beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung sind ähnlich wie in der bisherigen AO (§ 20c Abs. 3 AO) besondere leichtere Kündigungs- bzw. Austrittsmöglichkeiten vorgesehen (§ 25 Abs. 1b und Abs.1c). Kündigungserklärungen für den insolventen Arbeitgeber nach § 25 IO bedürfen der Genehmigung durch den Sanierungsverwalter (§ 171 Abs. 1 IO - siehe auch Punkt 3.1.2).
  • Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind und gekündigt wurden, haben nun nach § 25 Abs. 1b IO ein (vorzeitiges ) Austrittsrecht. Dies deshalb, weil durch die Kündigung des Arbeitgebers bzw. Insolvenzverwalters ohnehin zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie für den Bereich nicht mehr benötigt werden und dadurch eine raschere Beendigung und damit wohl auch Entlastung der Masse möglich ist.
  • Ein Austritt nach Insolvenzeröffnung soll - in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur - dann unwirksam sein, wenn er nur darauf gestützt wurde, dass Arbeitsentgelt vor Insolvenzeröffnung nicht bezahlt wurde (§ 25 Abs. 3 IO). Dies nach den ErlRV deshalb, weil die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüche als Masseforderungen bzw. über den Insolvenz-Entgelt-Fonds ohnehin voll abgesichert seien.
  • Die Masseforderungen, welche im Gegensatz zu den Konkursforderungen immer voll befriedigt werden müssen, sind in § 46 IO aufgezählt. Im neuen § 46 Z 3a lit. a IO wurde klargestellt, dass die dort aufgezählten Beendigungsansprüche auch dann als Masseforderungen gelten, wenn nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit Entgelt nicht bezahlt wird. Dadurch soll nach den ErlRV - entgegen der bisherigen Judikatur des OGH - klargestellt werden, dass dem Dienstnehmer auch für diesen Fall ein vorzeitiges Austrittsrecht zusteht.
  • Eine Klarstellung betreffend eine Einordnung eines bestimmten Arbeitnehmeranspruchs als Konkursforderung findet sich in § 51 Abs. 2 Z 2 IO.
  • Weiters wurden etliche Änderungen im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) vorgenommen, die hier nicht näher erläutert werden.

7.2. Verlängerung der Frist zur Stundung der Absonderungs- und Aussonderungsrechte (§ 11 IO)

Absonderungs- und Aussonderungsrechte können während eines Insolvenzverfahrens dann nicht geltend gemacht werden, wenn dies sonst die Fortführung des Unternehmens gefährden würde. Der Gläubiger könnte dagegen einwenden, dass dies zur Abwendung eines persönlichen oder wirtschaftlich schweren Nachteils erforderlich ist.

Beispiel
Eine Maschine wurde von einem Gläubiger gepfändet. Wenn nun der Gläubiger sein Pfandrecht geltend macht, könnte dies den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Allenfalls könnte der Gläubiger die Gefahr eines schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteils einwenden - z. B. wenn er durch nicht rechtzeitige Verwertung ansonsten selbst insolvenzgefährdet wäre.

Der Zeitrahmen für diesen quasi befristeten "Verwertungsstopp" wurde nunmehr von 90 Tagen auf sechs Monate ab Insolvenzeröffnung verlängert. Dies deshalb, weil dies der maximale Zeitrahmen ist, innerhalb dessen über die Fortführung des Unternehmens endgültig entschieden ist. Es besteht auch ein Gleichklang mit der maximalen Frist zur Auflösungssperre von Verträgen (siehe oben Punkte 5.1. bis 5.3).

7.3. Entfall des besonderen Kündigungsrechts des Bestandgebers (§ 23 IO)

Nach der bisherigen Rechtslage können sowohl der Masseverwalter als auch der Bestandgeber das Bestandverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist - jedoch ohne Notwendigkeit der Einhaltung eines Termins - kündigen. Der Grund für diese privilegierte Auflösung liegt darin, dass eine Entlastung der Masse bewirkt werden soll. Da der Bestandzins nach Insolvenzeröffnung ohnehin als Masseforderung voll abgesichert ist, soll das besondere Kündigungsrecht für den Bestandgeber des insolventen Bestandnehmers jedoch entfallen.

Meines Erachtens wird diese Regelung wenn überhaupt, dann nur außerhalb des Anwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes (MRG) Auswirkungen haben: Denn bereits nach der bisherigen mietrechtlichen Judikatur kann eine Insolvenz im (Teil- und Vollanwendungs-)Bereich des MRG ohnehin nicht rechtswirksam als "wichtiger Grund für eine Kündigung" (§ 30 Abs. 2 Z 13 MRG) vereinbart werden.

Betroffen von dieser Neuregelung wäre der Bestandgeber daher z. B. bei den vom MRG ausgenommenen Verträgen wie bei Ein- und Zweiobjekthäusern, Pachtverträgen, Flächenmieten (weitere Ausnahmen siehe in § 1 Abs. 3 MRG), aber auch der Vermieter von beweglichen Sachen. Will der Bestandgeber nunmehr ordentlich gemäß den vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Terminen kündigen, könnte dies - sofern der Entfall des Vertrags die Fortführung des Unternehmens gefährdet - obendrein nur mehr aus einem "wichtigen Grund" im Sinn des § 25a IO erfolgen (siehe näher oben unter Punkt 5.1 und 5.2.)

7.4. Einschränkungen für den Absonderungsgläubiger bei den Zinsen (§§ 48 und 132 IO)

Zinsen nach Insolvenzeröffnung können vom Konkursgläubiger im Laufe des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Davon ausgenommen ist - nach wie vor - der Absonderungsberechtigte, der sich auch mit diesen Zinsen am Absonderungsgut bevorrechtet befriedigen kann. Änderungen wurden in folgenden zwei Bereichen vorgenommen:

  • Nunmehr soll der Absonderungsberechtigte bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Insolvenzeröffnung nur die bei ordnungsgemäßer Zahlung vereinbarten vertraglichen bzw. mangels Vereinbarung die gesetzlichen Zinsen geltend machen können - nicht jedoch Verzugszinsen (§ 48 Abs. 1 IO). Praktische Auswirkungen wird dies vor allem bei abgesicherten Kreditverträgen haben.
  • Wenn der Wert des Absonderungsguts bereits voll durch die Forderung und Zinsen abgedeckt ist, kann der Absonderungsberechtigte weitere Ansprüche aus diesen Zinsen nicht gegen die Masse geltend machen (§ 132 Abs. 6 IO).

7.5. Maximale Frist bis zur Unternehmensschließung von zwei auf drei Jahre verlängert (§ 115 IO)

Wenn nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsvorschlag angenommen wird, ist das Unternehmen zu schließen. Auf Antrag des Insolvenzverwalters kann die Frist nunmehr zweimal - statt bisher bloß einmal - aus wichtigen Gründen um denselben Zeitraum erstreckt werden.

7.6. Kein Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung "von Amts wegen" (§ 87 GewO)

Wohl geringere praktische Auswirkung hat m. E. der Entfall der Verpflichtung (Ausnahme: Versicherungsvermittler) der Gewerbebehörde, von einem Entzug der Gewerbeberechtigung wegen einer Insolvenzabweisung mangels kostendeckenden Vermögens abzusehen, wenn die weitere Gewerbeausübung "im Interesse der Gläubiger gelegen ist". Dies deshalb, weil in der Praxis derartige Fälle wohl sehr selten sind. Außerdem besteht für den Schuldner nach wie vor die Möglichkeit, nach dem Entzug der Berechtigung eine Nachsicht (§ 26 GewO) aus demselben Grund zu beantragen. Diese Bestimmung kann als Beitrag zu einer Verfahrensbeschleunigung gesehen werden und wird in den ErlRV auch damit argumentiert.

7.7. Verwertungsschutz für bestimmte Gegenstände von Kleingewerbetreibenden beim Konkurs natürlicher Personen (§ 193 Abs. 2 IO)

Es wird nunmehr klarstellend festgehalten, dass einem Kleingewerbetreibenden die zur weiteren Betriebsführung unerlässlichen, nach § 250 Abs. 1 Z 2 EO unpfändbaren Gegenstände im Rahmen eines Zahlungsplanes (= ein Verfahren im Rahmen des "Privatkonkurses") zu verbleiben haben. Dies dient sowohl den Interessen des Schuldners als auch jenen der Gläubiger, da so die notwendige Quote leichter erwirtschaftet werden kann.

8. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (§ 273 IO)

Die Novelle tritt mit 1. 7. 2010 in Kraft. Für Anschlusskonkurse, die einem vor dem 1. 7. 2010 eröffneten Ausgleichsverfahren folgen, gelten die bisherigen Bestimmungen. Die neuen anfechtungsrechtlichen Bestimmungen des § 31 IO sind auf nach dem 30. 6. 2010 eingegangene Rechtshandlungen anwendbar.
Das neue Sanierungsverfahren ist dann möglich, wenn der Antrag auf Annahme des Sanierungsplans nach dem 30. 6. 2010 bei Gericht einlangt.

9. Ausblick auf weitere Entwicklungen

Mit dieser großen Novelle ist das Kapitel "Reform des Insolvenzrechts" für die kommende Zeit noch nicht vollständig abgeschlossen. Derzeit gibt es einen Vorhabensbericht des Justizministeriums, auch Änderungen beim "Konkurs natürlicher Personen" ("Privatkonkurs") vorzunehmen. Das Reformvorhaben geht in die Richtung einer Erleichterung der Entschuldungsmöglichkeiten, wobei auch zusätzlich im KSchG Änderungen vorgenommen werden sollen. Angestrebtes Inkrafttreten ist der 1. 1. 2011.

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