VwGH: Auch bei Betriebsgebäuden Beginn der AfA mit Fertigstellung
Aus einem aktuellen Erkenntnis des VwGH lässt sich wohl ableiten, dass auch bei Betriebsgebäuden die AfA mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung (und nicht erst mit der Inbetriebnahme) beginnt.
Der Zeitpunkt des Beginns der AfA ist grundsätzlich die "Inbetriebnahme" des Wirtschaftsgutes.
Eine Abweichung ließ der VwGH bisher bloß für Mietgebäude zu: Bei Mietgebäuden beginnt die altersbedingte Abnutzung (AfA) bereit mit der Anschaffung des Gebäudes bzw mit der Fertigstellung der Herstellung (VwGH 31. 5. 2006, 2001/13/0171). Quantschnigg/Schuch, § 7 Tz 47, schränken diese altersbedingte AfA ausdrücklich auf Mietgebäude im außerbetrieblichen Bereich ein.
Der VwGH hatte nunmehr in seinem Erk 23. 2. 2010, 2008/15/0027, ein Betriebsgebäude eines Steuerberaters zu beurteilen. Auch hier war ua der Zeitpunkt des Beginnes der AfA strittig.
Der Betriebsprüfer hatte noch darauf abgestellt, ab wann das (angeschaffte und noch adaptierte) Gebäude genutzt wurde. Auch der UFS führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die AfA mit Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes beginne.
Der VwGH lässt demgegenüber die Frage der Inbetriebnahme "links liegen". Ohne weitgehende rechtliche Erwägungen zu bemühen, bringt er zum Ausdruck, dass ausschließlich die Fertigstellung zur betrieblichen Nutzung relevant ist. In seinen Erwägungen stellt der VwGH nämlich ausschließlich darauf ab, ob der UFS ordnungsgemäß Sachverhaltsfeststellungen dazu getroffen hat, wann das Gebäude zur betrieblichen Nutzung fertiggestellt war.
Indem der VwGH in seinen Erwägungen ausschließlich auf die Fertigstellung abstellt, lässt er wohl erkennen, dass dies der Zeitpunkt ist, an welchem rechtlich die AfA eines Gebäudes zu laufen beginnt. Der VwGH schreibt:
"Ob das gegenständliche Gebäude in der ersten Jahreshälfte 1992 zur betrieblichen Nutzung fertiggestellt war oder nicht, ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Sinne der Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ein solcher Fehler haftet der behördlichen Sachverhaltsermittlung nicht an."
1180 Wien