Jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder können zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht eine Sonderprüfung der Stiftung beantragen (§ 1 Privatstiftungsgesetz). Nach herrschender Auffassung schützt diese Bestimmung – wie die Parallelbestimmungen bei der GmbH und der AG – das Interesse der juristischen Person. Verfahrensparteien sind daher der Antragsteller und die juristische Person, nicht aber der ehemalige Vorsitzende des Stiftungsvorstands (OHG 14.1.2010, 6 Ob 234/09v).
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5) Fahrtenbuch falsch (nach?) geschrieben? No worries, sagt der UFS
9) Unsere Expertin Frau Dipl.-Ing. Karin Wagenbauer in Arzt+Patient
8) Ex-Vorstand darf keine Stiftungssonderprüfung beantragen
Quelle: SWK vom Mai 2010
1180 Wien