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1) Achtung ab 2010 müssen auch Dienstleister zB Anwälte mit ausländischen Kunden

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1) Achtung ab 2010 müssen auch Dienstleister zB Anwälte mit ausländischen Kunden

Zusammenfassende Meldung

Art. 21 UStG 1994 idF BudgetbegleitG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009:

Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) von Leistenden mit UID auch für Dienstleistungen, wenn
  • Leistungsempfänger
    • Steuerpflichtiger oder
    • Nichtsteuerpflichtige juristische Personen mit UID
  • Dienstleistungen in Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind, und
  • zwingender Übergang der Steuerschuld auf Dienstleistungsempfänger nach Art. 196 MwSt-RL
Anwendungsbereich
  • in anderem Mitgliedstaat steuerbare Dienstleistung eines Unternehmers
  • zwingender Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger nach Artikel 196 MwSt-RL idF Richtlinie 2008/8/EG
  • dies ist dann der Fall, wenn die Leistungsortbestimmung nach Artikel 44 MwSt-RL zur Anwendung kommt.
Artikel 44 MwSt-RL 2006/112/EG:
  • sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B)
  • Empfängerortprinzip als Grundregel zur Bestimmung des Leistungsortes
  • keine Sonderregelung zur Leistungsortbestimmung anwendbar
  • entspricht Leistungen mit Leistungsortbestimmung nach § 3a Abs. 6 UStG 1994
Erweiterung der Meldepflicht in ZM:
für Meldezeiträume ab 1.1.2010 auch:
sonstige Leistungen, die in einem anderen MS steuerpflichtig sind, und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. 196 MwSt-RL schuldet:
Angaben:
  • UID eines jeden Leistungsempfängers, unter der an diesen die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen erbracht wurden;
  • Für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser sonstigen Leistungen
  • Indikation -> „sonstige Leistung“ in einer eigenen Spalte (ähnlich wie bei Dreiecksgeschäft)
  • verpflichtende elektronische Übermittlung im Verfahren FinanzOnline
  • Ausnahme: -> Unzumutbarkeit wegen fehlender technischer Voraussetzungen (U 13 bzw U 14)
  • neu ab 1.1.2010: verkürzte Frist zur Abgabe der ZM -> ausnahmslos mit Ablauf des auf den Meldezeitraum (=Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats (§ 4 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 5 FonErklV, BGBl. II Nr. 512/2006, idF BGBl. II Nr. 288/2009)
  • Toleranzregelung für Meldezeiträume Jänner bis Juni 2010 (UStR 2000 Rz 4153)
  • -> keine Säumnisfolgen (Verspätungszuschlag) bei elektronischer Übermittlung der ZM bis zum 15. Des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats
Datei zum Download (Pkt 1 Achtung ab 2010 müssen auch Dienstleister zB Anwälte mit ausländischen Kunden)

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