Art. 21 UStG 1994 idF BudgetbegleitG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009:
Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) von Leistenden mit UID auch für Dienstleistungen, wenn-
Leistungsempfänger
- Steuerpflichtiger oder
- Nichtsteuerpflichtige juristische Personen mit UID
- Dienstleistungen in Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind, und
- zwingender Übergang der Steuerschuld auf Dienstleistungsempfänger nach Art. 196 MwSt-RL
- in anderem Mitgliedstaat steuerbare Dienstleistung eines Unternehmers
- zwingender Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger nach Artikel 196 MwSt-RL idF Richtlinie 2008/8/EG
- dies ist dann der Fall, wenn die Leistungsortbestimmung nach Artikel 44 MwSt-RL zur Anwendung kommt.
- sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B)
- Empfängerortprinzip als Grundregel zur Bestimmung des Leistungsortes
- keine Sonderregelung zur Leistungsortbestimmung anwendbar
- entspricht Leistungen mit Leistungsortbestimmung nach § 3a Abs. 6 UStG 1994
für Meldezeiträume ab 1.1.2010 auch:
sonstige Leistungen, die in einem anderen MS steuerpflichtig sind, und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. 196 MwSt-RL schuldet:
Angaben:
- UID eines jeden Leistungsempfängers, unter der an diesen die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen erbracht wurden;
- Für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser sonstigen Leistungen
- Indikation -> „sonstige Leistung“ in einer eigenen Spalte (ähnlich wie bei Dreiecksgeschäft)
- verpflichtende elektronische Übermittlung im Verfahren FinanzOnline
- Ausnahme: -> Unzumutbarkeit wegen fehlender technischer Voraussetzungen (U 13 bzw U 14)
- neu ab 1.1.2010: verkürzte Frist zur Abgabe der ZM -> ausnahmslos mit Ablauf des auf den Meldezeitraum (=Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats (§ 4 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 5 FonErklV, BGBl. II Nr. 512/2006, idF BGBl. II Nr. 288/2009)
- Toleranzregelung für Meldezeiträume Jänner bis Juni 2010 (UStR 2000 Rz 4153)
- -> keine Säumnisfolgen (Verspätungszuschlag) bei elektronischer Übermittlung der ZM bis zum 15. Des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats
1180 Wien