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1) Arbeitszimmer doch absetzbar? (Bundesverfassungsgericht)

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1) Arbeitszimmer doch absetzbar? (Bundesverfassungsgericht)

Quelle: RdW 2010

Bundesverfassungsgericht:

Nichtabzugsfähigkeit des Arbeitszimmers verfassungswidrig

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Wohnungsverband als verfassungswidrig aufgehoben. Die Rechtslage in Deutschland stimmt im Wesentlichen mit der Rechtslage in Österreich überein.

Ein Hauptschullehrer, der in der Schule keinen Arbeitsplatz hatte, machte die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer, das er täglich zwei Stunden lang zur Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts benötigte, als Werbungskosten geltend.

Das FA berücksichtigte im Hinblick auf die Gesetzeslage die Aufwendungen nicht.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hob nunmehr das Abzugsverbot als verfassungswidrig auf (Beschluss vom 6. 7. 2010, 2BvL 13/09).          

Die wesentlichen Entscheidungsgründe

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete, hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen.

Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung.

Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.      

Anmerkung

Sowohl nach deutscher wie auch nach österreichischer Rechtslage sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Wohnungsverband nicht abzugsfähig, ausgenommen das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (§ 20 Abs 1 Z 2 lit d öEStG und § 4 Abs 5 Z 6b dEStG).

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat über das Abzugsverbot des Arbeitszimmers im Wohnungsverband noch nicht zu entscheiden gehabt. Der VwGH lässt in verfassungskonformer Auslegung die Aufwendungen dann zum Abzug zu, wenn das Arbeitszimmer für die betreffende Einkunftsquelle den Mittelpunkt darstellt (25. 5. 1999, 98/15/0100 ; ÖStZB 1999, 644).

Ein Lehrer hätte aber auch nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH keine Chance; denn für einen Lehrer liegt der Mittelpunkt seiner Tätigkeit dort, wo die Vermittlung von Wissen und Können selbst erfolgt, also in der Schule (E 20. 1. 1999, 98/13/0132 ; ÖStZB 1999, 506).

Darauf kommt es aber nach Auffassung des deutschen Bundesverfassungsgerichts nicht an. Dass der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Lehrers in der Klasse liegt, ändert nichts daran, dass er für seine Tätigkeit auch außerhalb des Klassenzimmers einen Arbeitsplatz benötigt. Ob ein Sitzplatz im Konferenzzimmer einen angemessenen Arbeitsplatz darstellt (wie in Österreich − soweit bekannt − üblich), wird sich bezweifeln lassen.



 

 

 

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